Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Lennep

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Lennep

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Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Ev. Kirchengemeinde Lennep

Hier finden Sie die Friedhofsgebührensatzung als pdf-Datei:

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Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof 

der Evangelischen Kirchengemeinde  Lennep  vom 05.06.2019  

geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 26.09.2024 (§§ 4,5,6,7,8)

genehmigt durch das Landeskirchenamt Düsseldorf am 10.02.2025 und die Bezirksregierung Köln am 01.04.2025    

Die Evangelische Kirchengemeinde Lennep vertreten durch das Presbyterium     erlässt gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und Art. 75 der Kirchenordnung i.V.m. § 11 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende    

Friedhofsgebührensatzung    

 § 1

Gebührenpflicht   

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Lennep und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.   

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.   

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.   

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.    

§ 2

Gebührenschuldner   

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.   

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

    § 3 

Fälligkeit der Gebühren   

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.   

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.   

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.   

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.    

 § 4 

Nutzungsgebühren

(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht


a) Grabstättengebühr Reihengrab für Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre)

411,00

Euro


 

 

b) Grabstättengebühr Kinderreihengrab bis 5 Jahre

(Ruhezeit 15 Jahre)

 

612,00

Euro

 

c) Grabstättengebühr Reihengrab vom vollendeten 5. Lebensjahr
  (Ruhezeit 25 Jahre)

1.421,00

Euro

 

 

 

d) Grabstättengebühr Urnenreihengrab (Ruhezeit 20 Jahre)

779,00

Euro

   

 
 

(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin


a) Grabstättengebühr Rasenreihengrab (Ruhezeit 25 Jahre) inkl. Platte

2.278,00

Euro

 

 

 

b) Grabstättengebühr Rasenreihengrab Sammelfeld (Ruhezeit 25 Jahre)

      inkl. Namensschild

1.896,00

Euro

 

 

 

 

c) Grabstättengebühr Urnenreihengrab Baumbusfeld

      (Ruhezeit 20 Jahre)

588,00

Euro


 

 

d) Grabstättengebühr Urnenrasenreihengrab Sammelfeld

       (Ruhezeit 20 Jahre) inkl. Namensschild

1.076,00

Euro

 

 

 

e) Grabstättengebühr Urnenrasenreihengrab (Ruhezeit 20 Jahre)

       inkl. Platte

1.140,00

Euro

 

 

 

f) Grabstättengebühr Urnenreihengrab Baumfeld (Ruhezeit 20 Jahre)

       inkl. Namensschild

984,00

Euro

(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht


a) Nutzungsgebühr Wahlgrab (Nutzungszeit 25 Jahre)

1.960,00

Euro


 

 

b) Nutzungsgebühr Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.170,00

Euro

 

 

 

c) Nutzungsgebühr Familienkolumbarium (Nutzungszeit 20 Jahre)

       inkl. Basissegment

 

3.952,00

Euro

c) Familienkolumbarium Aufbausegment zzgl. Verlängerungsgebühr

      (Ruhezeit 20 Jahre)

502,00

Euro


 

 

d) Verlängerungsgebühr Wahlgrab je Grab und Jahr

78,00

Euro

 

 

 

e) Verlängerungsgebühr Urnenwahlgrab je Grab und Jahr

58,00

Euro

 

 

 

f) Verlängerungsgebühr Familienkolumbarium je Grab und Jahr

198,00

Euro

 
 
 

(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin


a) Nutzungsgebühr Rasenwahlgrab (Nutzungszeit 25 Jahre)

        inkl. Platte

2.807,00

Euro


 

 

b) Nutzungsgebühr Urnenrasenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)

        inkl. Platte

1.376,00

Euro

 

 

 

c) Nutzungsgebühr Urnenwahlgrab Baumfeld (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.586,00

Euro

 

 

 

d) Nutzungsgebühr Kolumbarium (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.994,00

Euro

 

 

 

e) Verlängerungsgebühr Rasenwahlgrab

112,00

Euro

 

 

 

f) Verlängerungsgebühr Urnenrasenwahlgrab

69,00

Euro

 

 

 

g) Verlängerungsgebühr Urnenwahlgrab Baumfeld

79,00

Euro

 

 

 

h) Verlängerungsgebühr Kolumbarium

100,00

Euro

§ 5
Bestattungsgebühren

 

 
 
 
 

(1) Grundgebühren


a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten

354,00

Euro

 

 

 

b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

662,00

Euro

 

 

 

c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an

1.247,00

Euro

 

 

 

d) Urnenbeisetzung

585,00

Euro

 

 

 

e) Urnenbeisetzung im Kolumbarium

431,00

Euro

 

 

 

Die Grundgebühr umfasst die Aufbewahrung der Leiche in den Ruhekammern, die Benutzung des Abschiedsraumes, die Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Grunddekoration, das Vorhalten von einfachen Senktüchern, das Herrichten und Zuschütten der Grabstätte, das Grabstättenzeichen und die erste Aufhügelung.

 

 

 
 

(2) Besondere Gebühren


a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier

einschließlich Grunddekoration bei Beisetzung auf einem anderen Friedhof

299,00

Euro

 

 

 

b) Benutzung der Friedhofskapelle aus anderen Anlässen

einschließlich Grunddekoration

299,00

Euro


 

 

c) Orgelspiel

50,00

Euro

 

 

 

d) Benutzung der Leichenkammer pro angefangenem Tag

60,00

Euro

 

 

 

§ 6

Gebühren für Umbettungen

 

(1) Umbettung auf demselben Friedho


a) Umbettung Sarg bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

2.109,00

Euro


 

 

b) Umbettung Sarg ab 5. Lebensjahr

3.156,00

Euro

 

 

 

c) Umbettung Urne

1.170,00

Euro

 

 

 
 

(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof

 

a) Ausbettung Sarg bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.509,00

Euro

 

 

 

b) Ausbettung Sarg ab 5. Lebensjahr

1.924,00

Euro

 

 

 

c) Ausbettung Urne

585,00

Euro

(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof


a) Einbettung Sarg bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

662,00

Euro


 

 

b) Einbettung Sarg ab 5. Lebensjahr

1.247,00

Euro

 

 

 

c) Einbettung Urne

585,00

Euro

 

 

 

§ 7

Sonstige Gebühren

 

(1) Zustimmung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales

       (stehendes, liegendes, Holzkreuz)

30,00

Euro

 

 

 

(2) Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen pro

       Jahr

8,00

Euro

 

 

 

(3) Zustimmung zur Errichtung oder Änderung einer Grabeinfassung

30,00

Euro

 

 

 

(4) Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und einer Grabeinfassung

50,00

Euro

 

 

 

(5) Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen

der Friedhofsverwaltung

26,00

Euro

 

 

 

(6) Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglichen

       festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts je Grab    

       und Jahr

75,00

Euro

 

 

§ 8

Öffentliche Bekanntmachung

 

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

 

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 02.03.2022. 

 

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 02.03.2022 in Kraft.

 

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 05.06.2019 außer Kraft.

 

 

Remscheid, den 26.09.2024

 

Die Friedhofsträgerin

 

 

Siegel

 

gez. S. Peters-Gößling gez. I. Giesen

(Vors. d. Presbyteriums) (Presbyterin)

___________________ ____________________





 


 

a) Grabstättengebühr Reihengrab für Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre)

411,00

Euro

 

 

 

b) Grabstättengebühr Kinderreihengrab bis 5 Jahre

(Ruhezeit 15 Jahre)

 

612,00

Euro

 

c) Grabstättengebühr Reihengrab vom vollendeten 5. Lebensjahr
  (Ruhezeit 25 Jahre)

1.421,00

Euro

 

 

 

d) Grabstättengebühr Urnenreihengrab (Ruhezeit 20 Jahre)

779,00

Euro

 

 

(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin

 

a) Grabstättengebühr Rasenreihengrab (Ruhezeit 25 Jahre) inkl. Platte

2.278,00

Euro

 

 

 

b) Grabstättengebühr Rasenreihengrab Sammelfeld (Ruhezeit 25 Jahre)

      inkl. Namensschild

1.896,00 

Euro

 

 

 

 

c) Grabstättengebühr Urnenreihengrab Baumbusfeld

      (Ruhezeit 20 Jahre)

588,00

Euro

 

 

 

d) Grabstättengebühr Urnenrasenreihengrab Sammelfeld

       (Ruhezeit 20 Jahre) inkl. Namensschild

1.076,00

Euro

 

 

 

e) Grabstättengebühr Urnenrasenreihengrab (Ruhezeit 20 Jahre)

       inkl. Platte

1.140,00

Euro

 

 

 

f) Grabstättengebühr Urnenreihengrab Baumfeld (Ruhezeit 20 Jahre)

       inkl. Namensschild

984,00

Euro

 

 

(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht

 

a) Nutzungsgebühr Wahlgrab (Nutzungszeit 25 Jahre)

1.960,00

Euro

 

 

 

b) Nutzungsgebühr Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.170,00

Euro

 

 

 

c) Nutzungsgebühr Familienkolumbarium (Nutzungszeit 20 Jahre)

       inkl. Basissegment

 

3.952,00

Euro

c) Familienkolumbarium Aufbausegment zzgl. Verlängerungsgebühr

      (Ruhezeit 20 Jahre)

502,00

Euro

 

 

 

d) Verlängerungsgebühr Wahlgrab je Grab und Jahr

78,00

Euro

 

 

 

e) Verlängerungsgebühr Urnenwahlgrab je Grab und Jahr

58,00

Euro

 

 

 

f) Verlängerungsgebühr Familienkolumbarium je Grab und Jahr

198,00

Euro

 

(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin

 

a) Nutzungsgebühr Rasenwahlgrab (Nutzungszeit 25 Jahre)

        inkl. Platte

2.807,00

Euro

 

 

 

b) Nutzungsgebühr Urnenrasenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)

        inkl. Platte

1.376,00

Euro

 

 

 

c) Nutzungsgebühr Urnenwahlgrab Baumfeld (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.586,00

Euro

 

 

 

d) Nutzungsgebühr Kolumbarium (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.994,00

Euro

 

 

 

e) Verlängerungsgebühr Rasenwahlgrab

112,00

Euro

 

 

 

f) Verlängerungsgebühr Urnenrasenwahlgrab

69,00

Euro

 

 

 

g) Verlängerungsgebühr Urnenwahlgrab Baumfeld

79,00

Euro

 

 

 

h) Verlängerungsgebühr Kolumbarium

100,00

Euro

 

    § 5

Bestattungsgebühren

 

 
 
 
 

(1) Grundgebühren

 

a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten

354,00

Euro

 

 

 

b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

662,00

Euro

 

 

 

c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an

1.247,00

Euro

 

 

 

d) Urnenbeisetzung

585,00

Euro

 

 

 

e) Urnenbeisetzung im Kolumbarium

431,00

Euro

 

 

 

Die Grundgebühr umfasst die Aufbewahrung der Leiche in den Ruhekammern, die Benutzung des Abschiedsraumes, die Benutzung der Friedhofskapelle einschließlich Grunddekoration, das Vorhalten von einfachen Senktüchern, das Herrichten und Zuschütten der Grabstätte, das Grabstättenzeichen und die erste Aufhügelung.

 

 

(2) Besondere Gebühren


a) Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier

einschließlich Grunddekoration bei Beisetzung auf einem anderen Friedhof

299,00

Euro


 

 

b) Benutzung der Friedhofskapelle aus anderen Anlässen

einschließlich Grunddekoration

299,00

Euro


 

 

c) Orgelspiel

50,00

Euro

 

 

 

d) Benutzung der Leichenkammer pro angefangenem Tag

60,00

Euro


 

 

§ 6

Gebühren für Umbettungen

 

(1) Umbettung auf demselben Friedhof

 

a) Umbettung Sarg bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

2.109,00

Euro

 

 

 

b) Umbettung Sarg ab 5. Lebensjahr

3.156,00

Euro

 

 

 

c) Umbettung Urne

1.170,00

Euro

 

 

(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof

 

a) Ausbettung Sarg bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.509,00

Euro

 

 

 

b) Ausbettung Sarg ab 5. Lebensjahr

1.924,00

Euro

 

 

 

c) Ausbettung Urne

585,00

Euro

 

 

 
 
 

(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

 

a) Einbettung Sarg bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

662,00

Euro

 

 

 

b) Einbettung Sarg ab 5. Lebensjahr

1.247,00

Euro

 

 

 

c) Einbettung Urne

585,00

Euro

§ 7

Sonstige Gebühren

 

(1) Zustimmung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales

       (stehendes, liegendes, Holzkreuz)

30,00

Euro


 

 

(2) Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen pro

       Jahr

8,00

Euro

 

 

 

(3) Zustimmung zur Errichtung oder Änderung einer Grabeinfassung

30,00

Euro

 

 

 

(4) Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und einer Grabeinfassung

50,00

Euro


 

 

(5) Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen

der Friedhofsverwaltung

26,00

Euro

 

 

 

(6) Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglichen festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts je Grab und Jahr

75,00

Euro

     § 8

Öffentliche Bekanntmachung  

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.  

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 02.03.2022.       

§ 9

Inkrafttreten  

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 02.03.2022 in Kraft.  

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 05.06.2019 außer Kraft.

   

Remscheid, den 26.09.2024  

Die Friedhofsträgerin     

Siegel                       

gez. S. Peters-Gößling            gez. I. Giesen

(Vors. d. Presbyteriums)         (Presbyterin)

___________________           ____________________

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